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Informationen

Bitte haben sie Verständnis das grundsätzlich bei Neupatienten die Erstbefundung
mit 30,00€ zuzüglich  berechnet wird.


Ich möchte Ihnen kurz erklären, warum für die Erstaufnahme in meiner Praxis eine höhere Gebühr anfällt. Die Erstbefundung ist ein wichtiger und zeitintensiver Teil, bei dem ich Ihre medizinische Vorgeschichte, aktuelle Beschwerden und individuelle Bedürfnisse gründlich erfasse.
Dabei besteht die Untersuchung aus verschiedenen Schritten, wie zum Beispiel die Betrachtung Ihres Gangbildes, die Inspektion Ihrer Schuhe, die Kontrolle Ihrer Strümpfe sowie den Tastbefund.
Dieser ausführliche Prozess ermöglicht es mir, eine genaue Diagnose zu stellen und eine passende Behandlung für Sie zu entwickeln.
Da die Erstaufnahme mehr Zeit und Vorbereitung erfordert, ist die damit verbundene Gebühr entsprechend höher. Bei späteren Terminen, bei denen wir auf bereits gesammelte Informationen aufbauen, ist der Aufwand in der Regel geringer.

Ausfalltermin

Meine Praxis ist eine reine Terminpraxis.

Jede Behandlung erfolgt nach vorheriger Terminvergabe und ist speziell für Sie reserviert. 

Wird ein Termin nicht rechtzeitig abgesagt und kann dieser nicht anderweitig vergeben werden, so entsteht meiner Praxis ein finanzieller Ausfall.

Alle nicht eingehaltenen oder nicht rechtzeitig abgesagten Termine (mind. 24 Stunden vorher) werden Ihnen mit 40,00 Euro privat in Rechnung gestellt.

(gem. § 615BGB)

Das Wichtigste allgemein

Preisgestaltung in der Podologie:
Die Preisgestaltung in der Podologie unterliegt keiner amtlichen Gebührenverordnung wie bei den Ärzten (GOÄ),
jedoch können die GKV-Vergütungssätze als wirtschaftlich fundierte Orientierungshilfe dienen.
Privatpreise dürfen und sollen über den Kassensätzen liegen - insbesondere dann, wenn:

 

  • keine Verordnung vorliegt (Selbstzahler)

  • besondere Qualifikationen/Leistungen erbracht werden

  • erhöhte betriebliche Kosten vorliegen

  • flexible oder zeitkritische Leistungen erfolgen


Eine transparente und fachlich nachvollziehbare Preisstruktur schützt die Wirtschaftlichekeit der Praxis und zeigt Patienten, dass Qualität auch einen Wert hat.

           Kostenübernahme und Eigenanteil:​

​​

  • Seit 2019 gelten einheitliche Preise für Podologiebehandlungen, die auf Heilmittelpositionen basieren und sowohl Kassen- als auch Zuzahlungsanteile festlegen.

  • Bei medizinisch notwendigen Podologiebehandlungen übernehmen die Krankenversicherungen (gesetzlich und privat) die Kosten, wobei gesetzlich Versicherte einen Eigenanteil von 10 % plus 10 € zahlen müssen.

  • Privatversicherte: Privatversicherte zahlen die Kosten zunächst selbst und erhalten eine Erstattung von ihrer Versicherung.

Während in der Podologie die Kosten für Kassenpatienten beinahe komplett von der Krankenversicherung übernommen werden, begleichen Selbstzahler den vollen Preis direkt nach der Behandlung.

Dabei können sich die Preise abhängig von Praxis und Standort sehr stark unterscheiden.

Wenn eine medizinische Indikation, wie z.B. Diabetes besteht, kann eine podologische Behandlung durch einen Haus- oder Facharzt verschrieben werden.

In diesem Fall erhalten Patienten, die bei einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert sind, ein Rezept mit dem sie sich an den Podologen wenden.

Die podologische Komplexbehandlung wird nicht mehr ausschließlich bei Diabetes verschrieben, sondern auch bei anderen Erkrankungen, die eine Schädigung der Füße nach sich ziehen können.

Bei Privatversicherten:

Patienten mit einem Privatrezept, bezahlen die komplette Behandlung vor Ort und erhalten ihr Geld rückwirkend von ihrer Krankenversicherung.

Kosten Nagelkorrekturspangen:
Seit Juli 2022 werden die Kosten für eine Nagelspangenbehandlung beim Podologen von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen, sofern eine Indikation vorliegt.

 

Hinweis: Bei der Tätigkeit als Fußpfleger/in wird zwischen der kosmetischen und der medizinischen Fußpflege unterschieden.

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1. Kosmetische Fußpflege

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Kosmetische Fußpflege ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Sie umfasst Teile des Berufes des Kosmetikers und ist daher als handwerksähnliche Tätigkeit bei der Handwerkskammer anzumelden. Sie kann erlaubnisfrei ausgeübt werden, wobei zusätzlich eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist. Die Berufsbezeichnung ist gesetzlich nicht geschützt.

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2. Medizinische Fußpflege

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Medizinische Fußpflege bedeutet Krankenbehandlung im Sinne von Heilkundeausübung und ist Ärzten, Heilpraktikern und Podologen vorbehalten. Sie ist als heilberufliche Tätigkeit gesetzlich geregelt und wird auf Grundlage einer ärztlichen Verschreibung durchgeführt.

Hinweis: Wer die Berufsbezeichnung „Podologe/in“ oder „Medizinische/r Fußpfleger/in“ führen will, bedarf einer entsprechenden Erlaubnis, siehe weiter unten im Text. Diese Berufsbezeichnungen sind nach § 1 Abs. 1 PodG geschützt. Die in § 1 PodG geregelte Erlaubnispflicht gilt nur für die Führung der beiden oben genannten Berufsbezeichnungen. 

 

Bei der Tätigkeit als „Podologe/in“ oder „Medizinischer Fußpfleger/in“ handelt es sich um eine freiberufliche Tätigkeit.

Medizinische Fußpfleger haben gemäß § 16 Gesundheitsdienstgesetz Beginn und Beendigung ihrer selbstständigen Berufsausübung unverzüglich dem für den Tätigkeitsort örtlich zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe der Anschrift anzuzeigen und die Berechtigung zur Ausübung des Berufs oder zur Führung der Berufsbezeichnung nachzuweisen. Anzuzeigen sind auch nachträgliche Änderungen einschließlich der Änderung des Familiennamens.

Nur Podologen erhalten eine Zulassung als Leistungserbringer gemäß § 124 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), nur sie können also mit den Krankenkassen abrechnen.

 

Was ist mit Fußpflegelehrgängen „med. Fußpflege“?
Laut VGH München (Urteil vom 24. August 2011, Az. 7 B 10.2678) kann die Verwendung des Wortes „medizinisch“ oder der Abkürzung „med.“ für Fußpflegelehrgänge, die nicht die Anforderungen an die Podologenausbildung erfüllen, oder in dort ausgestellten Zertifikaten wegen der Gefahr der Verwechslung mit Bezeichnungen oder Zeugnissen von Berufsfachschulen für Podologie untersagt werden. Teilnehmer derartiger Lehrgänge dürfen anschließend nicht die Bezeichnung „Medizinische Fußpflegerin / Medizinischer Fußpfleger“ führen.

Meine podologische Praxis befindet sich im 1. Obergeschoss und ist nicht barrierefrei zugänglich.

​Falls Sie Unterstützung benötigen oder Fragen haben, kontaktieren Sie mich bitte im Voraus.

Wir finden gerne eine individuelle Lösung, um Ihnen den Besuch so angenehm wie möglich zu gestalten.

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